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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 151/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 5 Ta 151/04
Verkündet am: 29.07.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.10.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem PKH-Beschluss vom 06.02.2003 - 6 Ca 3496/02 - wurde dem Kläger aufgegeben, Monatsraten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2003 nicht (mehr) nachgekommen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 14.07.2003 und vom 13.08.2003 sowie an die Mahnung nebst Fristsetzung vom 22.09.2003 hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 06.02.2003 - 6 Ca 3496/02 - auf. Gegen den am 23.10.2003 zugestellten Beschluss vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - legte der Kläger am 29.10.2003 mit Schriftsatz vom 27.10.2003 sofortige Beschwerde ein. Ausführungen zur Begründung der Beschwerde erfolgten mit den Schriftsätzen vom 03.12.2003 (Bl. 28 d. PKH-Heftes nebst Anlagen) und mit Schriftsatz vom 20.01.2004 (- ebenfalls nebst Anlagen, Bl. 34 ff. d. PKH-Heftes). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Akte und des PKH-Beiheftes verwiesen, - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.04.2004.
Mit dem Beschluss vom 18.06.2004 - 6 Ca 3496/02 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2003 die im Beschluss vom 06.02.2003 gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzten Monatsraten in Höhe von jeweils 15,00 € nicht mehr gezahlt hat. Unter den gegebenen Umständen ist es - was die Beschwerdekammer aufgrund eigener Überprüfung festgestellt hat - rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Falle des Klägers von dieser gesetzlichen Aufhebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die vom Kläger für die Nichtzahlung der fälligen Raten angeführten Gründe vermögen die Nichtzahlung der Raten nicht hinreichend zu entschuldigen. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 18.06.2004 - 6 Ca 3496/02 - und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Sach- und Streitstand anders gewürdigt werden sollte als das Arbeitsgericht dies in den Beschlüssen vom 15.10.2003 und vom 18.06.2004 - jeweils 6 Ca 3496/02 - getan hat. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG aF.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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